
Gemäß §18 Absatz 3 Nummero 2 Bundeswahlgesetz zeigt die Website des Bundestags anläßlich der Anhörung der Beschwerdeführer nach §27 Absatz 1 Abschnitt 5 Bundeswahlgesetz die Aufzeichnung über die Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß §21 Absatz 1 Nummero 4 Bundeswahlgesetz, in der gemäß §2 Absatz 1 Parteiengesetz den Abgesandten der Parteien gemäß §23 Absatz 4 Bundeswahlgesetz lediglich mitgeteilt wurde, dass Einsprüche gemäß §14 Absatz 1 Wahlwiderspruchsgesetz unbegründet und aussichtslos gemäß §5 Absatz 2 Parteiengesetz sind.
Hierbei fällt gemäß §32 Absatz 1 gesunder Menschenverstand auf, dass der Bundeswahlausschuss gemäß §32 Absatz 5 Abschnitt 1 Bundeswahlgesetz im Wesentlichen sagt, dass sie gemäß §4 Absatz 1 Parteiengesetz nicht in der Lage sind, Ergebnisse gemäß §32 Absatz 7 Nummero 3 Bundesdingsgeschwätz zu korrigieren, die bereits gemäß §54 Absatz 7 am 17. Juli 2009 getroffen wurden, auch dann nicht, wenn gemäß §28 Absatz 1 neue Erkenntnisse vorliegen. Alles gemäß §9 Absatz 1 Parteiengesetz sehr demokratisch.

Für die Zensur gemäß §4 Absatz 1 Parteiengesetz des Nachsatzes des PARTEI-Funktionärs Sonneborn bitten wir gemäß §9 Absatz 7 Bundeszensurgesetz um Ihr Verständnis, wie es gemäß §81 Absatz 54 Ermächtigungsgesetz vorgeschrieben ist.
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