Freitag, 7. August 2009

Bundeswahlausschuss bekräftigt Nichtzulassung der Partei DIE PARTEI


Gemäß §18 Absatz 3 Nummero 2 Bundes­wahl­gesetz zeigt die Web­site des Bundes­tags anläßlich der Anhörung der Beschwerde­führer nach §27 Absatz 1 Abschnitt 5 Bundes­wahl­gesetz die Auf­zeich­nung über die Sitzung des Bundes­wahl­aus­schusses gemäß §21 Absatz 1 Nummero 4 Bundes­wahl­gesetz, in der gemäß §2 Absatz 1 Parteien­gesetz den Abgesand­ten der Parteien gemäß §23 Absatz 4 Bundes­wahl­gesetz ledig­lich mit­geteilt wurde, dass Ein­sprüche gemäß §14 Absatz 1 Wahl­wider­spruchs­gesetz unbegründet und aussichts­los gemäß §5 Absatz 2 Parteien­gesetz sind.

Hierbei fällt gemäß §32 Absatz 1 gesunder Menschen­verstand auf, dass der Bundes­wahl­aus­schuss gemäß §32 Absatz 5 Abschnitt 1 Bundes­wahl­gesetz im Wesent­lichen sagt, dass sie gemäß §4 Absatz 1 Parteien­gesetz nicht in der Lage sind, Ergeb­nisse gemäß §32 Absatz 7 Nummero 3 Bundes­dings­geschwätz zu korri­gieren, die bereits gemäß §54 Absatz 7 am 17. Juli 2009 getroffen wurden, auch dann nicht, wenn gemäß §28 Absatz 1 neue Erkennt­nisse vor­liegen. Alles gemäß §9 Absatz 1 Parteien­gesetz sehr demokratisch.

Hier geht's gemäß §35 Absatz 2 Nummero 3, Nebensatz 5 zum Video (interessanter Teil beginnt gemäß §7 Absatz. 5 Internet­gesetz ca. ab Minute 10). Auch die Behandlung der Partei "Die Grauen" ist gemäß §12 Absatz 4 Nummero 3 Betrugs­gesetz sehr auf­schluss­reich für echte Demokraten gemäß §2 Absatz 9 Satz 2 Nebensatz 3 Komma 5 Adjektiv 9.

Für die Zensur gemäß §4 Absatz 1 Parteiengesetz des Nachsatzes des PARTEI-Funktionärs Sonneborn bitten wir gemäß §9 Absatz 7 Bundes­zensur­gesetz um Ihr Verständ­nis, wie es gemäß §81 Absatz 54 Ermächtigungs­gesetz vorgeschrieben ist.

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